VEREINSSTATUTEN

STATUTEN

 

des Vereins

 

TogetherWeCoeur

 

Verein der Freund:innen und Förder:innen der Sacré Coeur Schulen

 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen TogetherWeCoeur – Verein der Freund:innen und Förder:innen der Sacré Coeur Schulen.

1.2 Der Vereinssitz ist Wien.

1.3 Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Wien und Niederösterreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.4 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

 

2. Zweck

2.1 Zweck des Vereins ist es, die Sacré Coeur Schulen der Erzdiözese Wien auf ihrem erfolgreichen Weg in die Zukunft zu begleiten und zu unterstützen sowie die gemeinsamen Interessen und die Freundschaft unter den Mitgliedern zu fördern. So soll für die Schüler:innen ein optimales Lernumfeld geschaffen werden, damit diese ihre Talente und Begabungen gezielt entwickeln können und nachhaltig von einer zukunftsorientierten Ausbildung profitieren. Der Verein übernimmt im Rahmen seiner Tätigkeit eine gesellschaftspolitische Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen von Kindern und Jugendlichen, vertritt die Werte der christlichen Schulkultur im Sinne der Pädagogik von Sophie Barat und achtet auf besondere Wertschätzung allen Menschen gegenüber.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

 

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

3.1.1 Als ideelle Mittel dienen:

  • Konzeption, Organisation und Durchführung von Charity-Events, Benefiz-Veranstaltungen, Bällen und sonstigen Netzwerktreffen
  • Konzeption und Umsetzung schulbezogener, gemeinnütziger Projekte
  • Aufbau eines Netzwerks zur gegenseitigen Unterstützung von Absolvent:innen, Eltern und Lehrer:innen
  • Zusammenarbeit mit dem internationalen SC-Netzwerk
  • Konzeption und Umsetzung von Spendenaktionen
  • Fundraising-Aktivitäten
  • Herausgabe von Informationsmaterialien
  • Herausgabe einer Mitgliederzeitung sowie eines Newsletters
  • Erstellung eines Tätigkeitsberichts
  • Aktive Öffentlichkeitsarbeit

3.1.2 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

  • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
  • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
  • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.

3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Verkauf von Werbemitteln
  • Aboeinnahmen Mitgliedszeitung
  • Sponsoring und Werbung
  • Fundraising-Aktivitäten
  • Öffentliche Spendenaufrufe
  • Charity-Events und Benefiz-Veranstaltungen
  • Schenkungen, Erbschaften und andere Zuwendungen
  • Spenden, Subventionen und sonstige Erträge (zB Zinserträge)

3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

4.3 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16). 

6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

7.2 Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

 

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer:innen und das Schiedsgericht.

 

9. Die Generalversammlung

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer:innen berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Viertel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. 

9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

9.7 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur maximal zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau des Vereins, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter/Die Versammlungsleiterin kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.

9.11 Ist die Abhaltung einer Generalversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer:innen aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Generalversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer:innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. 

 

10. Aufgaben der Generalversammlung

10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer:innen;

10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer:innen und dem Verein;

10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

11. Der Vorstand

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens drei Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann/einer Obfrau und dessen/deren Stellvertreter:in sowie einem Kassier/einer Kassafrau. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.

11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer:innen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.4 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes weiter.

11.5 Vorstandssitzungen werden von dem Obmann/der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter:in, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der/die Stellvertreter:in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bzw. einstimmig, sofern nur zwei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 

11.7 Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter:in. 

11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.

11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer:innen (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer:innen sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

 

12. Aufgaben des Vorstands

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Verein wird von dem Obmann/der Obfrau und dem Kassier/der Kassafrau gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter:innen vertreten.

13.2 Der Obmann/ Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter:in.

13.3 Der Kassier/Die Kassafrau ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

14. Rechnungsprüfer

14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer:innen, die jedoch keine Vorstands-Mitglieder sein dürfen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfer:innen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

14.2 Die Rechnungsprüfer:innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden. 

14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine/n Abschlussprüfer:in zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer:innen. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

 

15. Schiedsgericht

15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

15.3 Diese beiden Schiedsrichter:innen wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet unter den von den Schiedsrichter:innen vorgeschlagenen Kandidat:innen das Los. Die Schiedsrichter:innen sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein/e nominierte/r Schiedsrichter:in das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn/sie nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.

15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der/Die Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. 

15.6 Nennt der/die Antragsgegner:in binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des/der Schiedsrichter:in durch den/die Antragsteller:in keine/n Schiedsrichter:in oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.

 

16. Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann/die Obfrau der/die vertretungsbefugte Liquidator:in.

16.3     Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation, die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt, zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Wien, März 2022